BVerfG, 1 BvR 842/19Nichtannahmebeschluss v. 2020-12-08 · § 185 StGB
Nichtannahmebeschluss: "FCK BFE" als strafbare Beleidigung der Mitglieder einer konkreten polizeilichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit - Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung stellt bei hinreichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Verurteilten dar
BVerfG, 1 BvR 1024/19Stattgebender Kammerbeschluss v. 2020-10-16 · § 185 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund herabwürdigender Äußerungen über einen Familienrichter in einer Dienstaufsichtsbeschwerde - insb zu Reichweite und Grenzen zulässiger Machtkritik - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 1 BvR 2805/19Stattgebender Kammerbeschluss v. 2020-10-16 · § 185 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wg Beleidigung (§ 185 StGB) ohne kontextspezifische Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht einerseits und Meinungsfreiheit andererseits - hier: herabsetzende Äußerung gegenüber einem Bundespolizeibeamten anlässlich einer Einreisekontrolle - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 1 BvR 2249/19Stattgebender Kammerbeschluss v. 2020-08-19 · § 185 StGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung verletzt bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG)
BVerfG, 1 BvR 2397/19Nichtannahmebeschluss v. 2020-05-19 · § 185 StGB
Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von online veröffentlichten Äußerungen über mit einem familienrechtlichen Verfahren befasste Richter nicht zu beanstanden - Gewicht des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Amtsträger überwiegt auch unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik und des "Kampfs um das Recht" deutlich die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers