StGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 239c StGBFührungsaufsichtStrafgesetzbuch · Besonderer Teil, Achtzehnter Abschnitt § 239b§ 240 In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).