StGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 245 StGBFührungsaufsichtStrafgesetzbuch · Besonderer Teil, Neunzehnter Abschnitt § 244a§ 246 In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).