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Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Der Versuch ist strafbar.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich…
Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) ‚unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens‘ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines bereits bestehenden dauerhaften…
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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