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Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt: Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257 bis 259),
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anstiftung zu den in Absatz 1 genannten vorsätzlichen Handlungen, ihre Begünstigung oder die Beihilfe zu ihnen…
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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