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Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
Wer in den Fällen des Absatzes 1 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
§ 284 (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) oder § 287 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) oder
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das…
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 selbst oder durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.