StGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 29 StGBSelbständige Strafbarkeit des BeteiligtenStrafgesetzbuch · Allgemeiner Teil, Zweiter Abschnitt, Dritter Titel § 28§ 30 Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.