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Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat begangen wird.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a…
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont;
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art ausübt (Nummer 13),
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd aus anderen Gründen als denen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens ausübt oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.