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Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
fischt oder
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen,…
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
entgegen § 11 Fischereirechte nutzen lässt,
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 die Fischerei ausübt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.