Art 42 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 73 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Art. 48 Abs. 4 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 43 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse kann niemand zur Verantwortung gezogen werden.
§ 9 Abs. 7 NRW-27889Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz)
Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der…