Art. 48 Abs. 4 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Für wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse darf niemand zur Verantwortung gezogen werden.
Art 42 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
§ 37 StGBStrafgesetzbuch
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit…
§ 44 Abs. 6 LMG NRWLandesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des…
§ 18 Abs. 7 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der…