§ 6 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen…
§ 30 Abs. 2 StiftBTGStiftungen, die keine Satzung oder eine den zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, der zuständigen…
§ 31 SächsHintGSächsisches Hinterlegungsgesetz
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist…
§ 14 Abs. 3 SStiftGGesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Die Anerkennung als kirchliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 85a Abs. 1 Satz 2, § 86b Abs. 1 Satz 2 und § 87 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und…
§ 31 HintG SLHinterlegungsgesetz Vom 18. November 2010[*][1]
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist…