StiftBTG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 StiftBTGAuslegungsgrundsatzGesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen · I. § 1§ 3 Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.