§ 2 Abs. 1 StiftG NRWStiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im…
§ 2 SStiftGGesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStiftG) Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Stiftungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis…
§ 18 StiftBTGRechtsaufsicht
Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Organe der Stiftung…
§ 10 Abs. 3 SächsStiftGSächsisches Stiftungsgesetz
Die Stiftungsbehörde nimmt die Stiftungsaufsicht wahr. Sie ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung…
§ 83a BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen.