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Stiftungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
der Name der Stiftung,
der Sitz der Stiftung,
die Zwecke der Stiftung,
die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung und
die zuständige Stiftungsbehörde.
Änderungen der Angaben zu den Nummern 1 bis 5 sind der Stiftungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachzuweisen.
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses obliegt den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Stiftungen. Sie stellen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Abschnitt 4 Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei der Stiftungsbehörde ist ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden und neu entstehenden Stiftungen (Stiftungsverzeichnis) zu führen. In…
Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung.
Organe der Stiftung sind:
Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte…
Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen…
Entscheidungen und Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 und den §§ 7 bis 9 des Stiftungsgesetzes NRW.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.