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Ab dem 1. Januar 2026 finden die §§ 10 und 12 Absatz 5 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Absatz 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.
Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung…
§ 10 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52), das…
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land…
Die §§ 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzierungsverordnung MRV vom 27. November 2002 (GV. NRW. 2002 S. 608, berichtigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.