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Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Stiftungen. In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
der Name und die Rechtsform der Stiftung,
der Sitz und die Anschrift der Stiftung,
der Stiftungszweck,
die Vertretungsberechtigung,
die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und
der Tag der Anerkennung der Stiftung, bei einer Stiftung, die durch Gesetz errichtet wurde, der Tag der Entstehung.
Der Tag der Genehmigung von Änderungen der Satzung, der Aufhebung der Stiftung sowie ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind einzutragen. Bei Verbrauchsstiftungen ist auch die Zeit einzutragen, für die die Stiftung errichtet wurde.
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Für die Einsichtnahme in die unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angeführten Daten bedarf es der Einwilligung der betroffenen Personen. Darüber hinausgehende Informationsrechte, insbesondere zu behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen, bestehen nicht.
Bei der Stiftungsbehörde ist ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden und neu entstehenden Stiftungen (Stiftungsverzeichnis) zu führen. In…
Bestehende Stiftungen haben der zuständigen Stiftungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Name, Sitz, Zweck,…
bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten…
Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung.
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.