StimmRMV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 StimmRMVForm der MitteilungVerordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz § 1§ 3 Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln. § 1§ 3