StImmÜbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 3 StImmÜbkGGesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität Art 2Art 4 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Art 2Art 4