StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 167 StPOWeitere Verfügung der StaatsanwaltschaftStrafprozeßordnung · Zweites Buch, Zweiter Abschnitt § 166§ 168 In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.