§ 10 EUStAGGesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen StaatsanwaltschaftStrafvollstreckungZitatstelle…der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3…Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
§ 35 BtMGGesetz über den Verkehr mit BetäubungsmittelnZurückstellung der StrafvollstreckungZitatstelle…werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 354 StPOStrafprozeßordnungEigene Entscheidung in der Sache; ZurückverweisungZitatstelle…dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich…Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
§ 456c StPOStrafprozeßordnungAufschub und Aussetzung des BerufsverbotesZitatstelle…Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes
§ 462a StPOStrafprozeßordnungZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen GerichtsZitatstelle…Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist…Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts
§ 462a StPOStrafprozeßordnungZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen GerichtsZitatstelle…Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die…Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts
§ 463 StPOStrafprozeßordnungVollstreckung von Maßregeln der Besserung und SicherungZitatstelle§ 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, §…Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 463 StPOStrafprozeßordnungVollstreckung von Maßregeln der Besserung und SicherungZitatstelle…Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2).Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 463c StPOStrafprozeßordnungÖffentliche Bekanntmachung der VerurteilungZitatstelle…von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
Anhang EV StPOStrafprozeßordnungAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -Zitatstelle…Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die…Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -
Anhang EV StPOStrafprozeßordnungAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -Zitatstelle…1814) für die Rehabilitierung zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung…Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 933, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -
Art 313 EGStGBEinführungsgesetz zum StrafgesetzbuchNoch nicht vollstreckte StrafenZitatstelle…und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch