§ 8 KfSachvVVerordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden…
§ 6 Abs. 1 MB-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den…
§ 16b Abs. 4 MB-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens zehn und…
§ 6 Abs. 1 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für…
§ 16b Abs. 4 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und…