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Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor…
Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten…
Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.