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Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
Landstraßen I. Ordnung;
das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebiets untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind; in der geschlossenen Ortslage gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs notwendigen Straßen;
Landstraßen II. Ordnung;
das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindeverbandes oder mit benachbarten Gemeindeverbänden oder kreisfreien Städten zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße oder Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung anschließen;
1Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. 2Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung[1] zu regeln.