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1Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
1Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße dergestalt, dass sie überwiegend die Merkmale einer anderen in § 3 Abs. 1 bezeichneten Straßenklasse aufweist, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse umzustufen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist.
1Über die Umstufung entscheidet die Oberste Landesstraßenbaubehörde. 2Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören.
1Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und 3 Monate vorher angekündigt werden. 2Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.
1Im Fall der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit die neue Straßenklasse. 2Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.