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1Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. 2Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzung erforderlich sind. 3Desgleichen haben sie alle die Bepflanzung schädigenden Handlungen zu unterlassen. 5. Abschnitt Kreuzungen und Umleitungen