StrG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 52 StrG SLSondernutzung an GemeindestraßenGesetz Nr. 808 - Saarländisches Straßengesetz Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 § 51§ 53 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDie Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren. Hilfreich:0 Nicht hilfreich:0