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1Wenn eine Gemeindestraße überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese insoweit der örtlich zuständigen Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. 2Die beteiligten Gemeinden können die Baulast abweichend von der Vorschrift des § 50 durch Vereinbarung regeln. 3Die Vereinbarung ist der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Absatz 1 gilt entsprechend für Brücken auf der Gemeindegrenze.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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