§ 162 StrlSchG
Aufgaben der Länder
(1)
Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
1.
in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
2.
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
3.
im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
4.
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
5.
im Boden und in Pflanzen.