§ 117 StrlSchV
Aufzeichnungen
(1)
(2)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden, Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.
1.
bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,
2.
bei Prüfungen nach § 116 fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.
(3)
Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.