§ 129 StrlSchV
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.