StrlSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 38 StrlSchVFreigabe von Amts wegenVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung · Teil 2, Kapitel 3 § 37§ 39 Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.