§ 41 StrlSchV
Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren festlegen
zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für
eine uneingeschränkte Freigabe,
eine spezifische Freigabe oder
eine Freigabe im Einzelfall und
zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.
Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen kann aufgenommen werden Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen.
in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,
in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
in einem gesonderten Bescheid.