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Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.
finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen…
In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig,
Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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