Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 11. März 1970
Ist im Landesrecht für Vergehen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.
Art. 54 StrRÄndG SL
Art. 54 StrRÄndG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen