Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 11. März 1970
Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 59 StrRÄndG SL
Art. 59 StrRÄndG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen