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Soweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung nach dem neuen Recht verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung oder Vollstreckung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.