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Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.