§ 21 Abs. 2 StrRehaGGesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer…
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie
§ 127 Abs. 2 Nr. 2 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
§ 35 Abs. 3 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
§ 32 Abs. 2 bleibt unberührt.