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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
das Geschlecht der leistungsberechtigten Person,
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
die Art des schädigenden Ereignisses:
Gewalttat, aufgegliedert nach aa)Gewalttat im Inland oderbb)Gewalttat im Ausland,
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
Überführung nach § 152 Absatz 4.
In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
Zahl der Ablehnungen und
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f sind für jeden Leistungsberechtigten:
Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches…
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.