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Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die saarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, soweit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Widerspruch steht.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit bei ihm anhängig sind.
§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I…
Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes über die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur nach Maßgabe des § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung…
Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden…
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)…
Die Vorschriften des im Saarland geltenden Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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