§ 44 StRSaarEG
Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1)
Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2)
Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.