§ 72 StRSaarEG
Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.