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Bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person zulässig, wenn sie zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist und die ärztliche Zwangsmaßnahme der Behandlung der Erkrankung dient. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn
erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der untergebrachten Person zu der Maßnahme zu erwirken,
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist,
der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen für die untergebrachte Person die mit der Maßnahme für sie verbundenen Belastungen deutlich überwiegt,
die Behandlung nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der untergebrachten Person verbunden ist und
Eine Patientenverfügung gemäß § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten.
§ 10 Absatz 4 bis 8 gilt entsprechend. Von der Einholung einer richterlichen Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
diese nicht rechtzeitig erreichbar ist,
die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen schwerwiegenden Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist.
Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert. Die Zwangsbehandlung ist zu beenden, soweit keine akute Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit mehr besteht. Eine weitere Zwangsbehandlung der Anlasskrankheit ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 zulässig und bedarf der vorherigen richterlichen Entscheidung.
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet und in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist,
die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der…
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist,
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist,
Zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Gesundheit der in der Einrichtung befindlichen Personen ist eine zwangsweise körperliche Untersuchung einschließlich…
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen abzuwenden oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.