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Die Besuchskommissionen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung sind auch für die Einrichtungen zur Durchführung von Unterbringungen nach diesem Gesetz zuständig. Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die Besuche des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses der Vereinten Nationen zur Prävention von Folter sowie der Nationalen Stelle sind von den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und deren Einrichtungen entsprechend der für diese Besuche geltenden rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beruft unabhängige Besuchskommissionen. 2Diese überprüfen, ob die Einrichtungen die Vorschriften…
Den Besuchskommissionen gehören Vertretungen der Betroffenen- und Angehörigenorganisationen an, soweit Vorschläge dieser Organisationen vorliegen. Die…
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird…
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird…
Dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von…
Die Agentur sollte vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.