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Die Unterbringung nach diesem Gesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt einschließlich der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der hierzu erforderlicher baulichen Anlagen ist Aufgabe des Landes.
Für die Durchführung dieser Aufgabe mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die Direktorinnen oder die Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig, soweit nicht eine andere Behörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung nach § 59 bestimmt oder Dritte nach Satz 4 beliehen werden. Die Landschaftsverbände haben, soweit die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde zuständig sind, das erforderliche Personal und die bestehenden Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie können dem Land weitere Einrichtungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann das Land Dritte durch öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrag mit den zur Durchführung von Unterbringungen erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Die Gestaltung der Verträge erfolgt im Einvernehmen zwischen der Beliehenen und dem für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministerium. Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden können im Einzelfall zuverlässige natürliche Personen, die im Rahmen der Unterbringung hoheitlich tätig werden sollen, mittels Beleihung mit den erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Eine angemessene Aufsicht durch die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde ist sicherzustellen. Treten nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit auf, ist die Beleihung zu widerrufen.
Die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde oder der Beliehene bestellt die ärztliche oder psychologische oder psychotherapeutische Leitung der Einrichtung oder der selbständigen Abteilung (therapeutische Leitung). Diese soll über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Sie trifft als Vollzugsleitung die Maßnahmen zur Durchführung der Unterbringung, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf andere Beschäftigte ist zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit der therapeutischen Leitung bestimmt ist.
Soweit im Fall des Absatzes 2 Satz 1 bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen von Einrichtungen oder Abteilungen für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt Selbstverwaltungsangelegenheiten der Landschaftsverbände berührt sind, sind die nach der Landschaftsverbandsordnung zuständigen Gremien anzuhören.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird…
Aufsichtsbehörde ist das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige…
Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium…
Die Besuchskommissionen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils…
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird…
1Sofern die Träger der nach Absatz 1 genannten Einrichtungen keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, bedarf die Übertragung der Aufgabe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.