§ 11 StrVerkSiV
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.