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Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds (vergleiche § 2 Absatz 2) die Prüfungsaufgaben.
Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.
Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4).
Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.
Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss oder von den von ihm beauftragten Prüfern beziehungsweise Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden.
Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.
Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.
Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und/oder Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses.…
Der Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitliche und auch überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses. Bei…
Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.