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Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.
Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die…
Die Prüfungen sind nichtöffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich, Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.