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Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.
Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vergleiche § 7 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer bzw. jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 9 Absatz 2 abzunehmen.
Über den Ablauf der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.
Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf…
Der Prüfungsausschuss regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die…
Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung, die sicherzustellen hat, daß die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.